- a)
den Zug erst dann in Bewegung zu setzen, wenn alle vorgeschriebenen Bedingungen zur Abfahrt erfüllt sind;
- b)
bei einem signalgeführten Zug die Signale an der Strecke und bei einem anzeigegeführten Zug die Führerraumsignalisierung unverzüglich und fehlerfrei zu erkennen, zu beachten und entsprechend zu handeln;
- c)
den Zug gemäß der auf der zu befahrenen Strecke gültigen Betriebsverfahren, Zugbeeinflussungssystemen und Signalsystemen sicher zu fahren;
- d)
die planmäßigen Halte zu beachten und erforderlichenfalls bei diesen Halten Leistungen für Fahrgäste zu erbringen, wie Freigeben und Schließen der Türen oder Bedienen von Einstiegshilfen für Rollstuhlfahrer;
- e)
jederzeit die Position des Zuges auf der befahrenen Strecke zu kennen;
- f)
die Bremsen so zu bedienen, dass keine Schädigung von Fahrzeugen und Anlagen eintreten;
- g)
die Geschwindigkeiten des Zuges nach den Fahrplanangaben unter Berücksichtigung möglicher Energiesparanweisungen einzuhalten und
- h)
die vom Eisenbahninfrastrukturunternehmer bekannt gegebenen vorübergehenden Langsamfahrstellen und anderen Besonderheiten zu beachten.